MBS AG & Co. KG
(nachfolgend Firma genannt)
Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Begriffe
1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt:
Der Begriff Kunde oder Besteller bezeichnet das Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB, oder die Person, die unter ihrem Namen als Kaufmann ihre Geschäfte betreibt, die ein Angebot der Firma für den Verkauf von Waren annimmt oder dessen Bestellung von Waren durch die Firma angenommen wird. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden/Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden/Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt
derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden/Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Der Begriff Waren bezeichnet die Waren (einschließlich Teillieferungen oder der Lieferung von Teilen von Waren), die die Firma nach diesen Bestimmungen liefern soll.
Der Begriff Bestimmungen bezeichnet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die hiermit schriftlich festgehalten werden und schließt, soweit der Kontext nichts anderes verlangt, alle Sonderkonditionen und Bedingungen ein, die schriftlich zwischen dem Kunden und der Firma vereinbart werden. Vertrag bedeutet den Vertrag für Kauf und Verkauf der Waren. Incoterms bezeichnet die internationalen Regeln für die Auslegung der Handel sklauseln der Internationalen Handelskammer, die zum Zeit punkt des Vertragsabschlusses gelten. Solange nichts anderes bestimmt wird, soll jeder Begriff oder Ausdruck, der durch die Incoterms-Bestimmungen definiert wird oder eine besondere Bedeutung erhält, in diesen AGB die gleiche Bedeutung haben. Im Konfliktfall zwischen den Incoterms-Bestimmungen und diesen
AGB, dann haben letztere Vorrang. Schriftform schließt auch die Übertragung per Fax und vergleichbare Kommunikationsmittel ein. Export bezeichnet die Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus.
1.2 Die Bezugnahme auf einen speziellen Rechtsbegriff schließt alle entsprechenden Gesetze oder Begriffe in allen Teilen der Welt ein, wo der Kontext das zulässt, und wenn von den Rechten Firma nach diesen AGB kein berechtigter Gebrauch gemacht werden kann oder diese Rechte nicht auf einem anderen Rechtsweg durchgesetzt werden können (vorausgesetzt, dass die Gesetze dieser anderen Rechtsprechung anwendbar sind), dann soll der Kunde in jeder Hinsicht mit der Firma zusammen arbeiten. Der Kunde soll die Firma in jeglicher Art und Weise unterstützen und entsprechende Dokumente unterzeichnen oder Urkunden ausstellen, die
die Firma zur Durchsetzung dieser Rechte benötigt.
1.3 Der Verweis auf ein bestimmtes Gesetz bezieht sich auf die jeweils gültige Gesetzesfassung.
1.4 Formulierungen im Singular schließen den Plural ein, Formulierungen im Plural schließen den Singular ein.
1.5 Der Bezug auf ein Geschlecht schließt das jeweils andere Geschlecht mit ein.
1.6 Überschriften über den Bestimmungen haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Bestimmungen.

2.Verkaufsgrundlagen
2.1 Die Firma verkauft und der Kunde kauft die Waren in Übereinstimmung mit einem schriftlichen Angebot der Firma, das durch den Kunde angenommen wird, oder entsprechend einer schriftlicher Bestellung des Kunden, die schriftlich durch die Firma angenommen wird. In beiden Fällen gelten diese Geschäftsbedingungen, die den Vertrag durch den Ausschluss anderer Bestimmungen und Abmachungen regeln, nach denen Angebote gemacht werden oder gemacht werden sollen, bzw. nach denen Aufträge bearbeitet werden oder bearbeitet werden sollen. Schriftliche Bestätigungen einer mündlichen Bestellung oder
eines mündlichen Angebots sollen als schriftliches Angebot der Firma gelten oder entsprechend als schriftliche Annahme der Bestellung.
2.2 Änderungen dieser Bestimmungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung zwischen den be- vollmächtigten Vertretern beider Parteien bindend für die Firma. Die Angestellten oder Vertreter der Firma sind nur mit schriftlicher Bestätigung der Firma ermächtigt, hinsichtlich der Waren oder des Vertrags Einspruch zu erheben. Mit Vertragsabschluss erkennt der Kunde an. dass er sich nur auf Angaben berufen kann, die in schriftlicher Form bestätigt wurden, und verzichtet bei Nichteinhaltung der Schriftform auf alle Rechtsansprüche.
2.3 Drucktechnische Fehler, Schreibfehler und andere Intimer oder Versäumnisse in sämtlichen Verkaufsdrucksachen, Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder anderen Dokumenten oder durch die Firma herausgegebenen Informationen dürfen berichtigt werden, ohne dass die Firma haftbar gemacht werden kann.
2.4 Alle Muster, Zeichnungen, Anschauungsmaterialien, technischen Datenblätter und Werbe-Anzeigen, die durch die Firma herausgegeben werden, und alle Beschreibungen oder Illustrationen in den Katalogen und Broschüren der Firma werden nur herausgegeben oder veröffentlicht, um einen ungefähren Eindruck der dargestellten Waren zu vermitteln. Sie stellen keinen Vertragsbestandteil dar, und es handelt sich nicht um einen Verkauf nach Warenmuster.
2.5 Der Kunde bestätigt, dass die Bereitstellung von persönlichen Daten (definiert durch das Datenschutzgesetz von 1998, im weiteren bezeichnet als ,das Gesetz”) in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfolgt. Er gibt alle nötigen Einverständnisse, damit die Firma rechtmäßig mit diesen Daten arbeiten kann und die Daten im Rahmen einer korrekten Geschäftsabwicklung auch an Dritte weitergeben kann. Die Daten dürfen auch nach außerhalb des Europäischen Wirtschaftsgebiets weiter gegeben werden.

3.Bestellungen und Leistungsverzeichnisse (technische Daten)
3.1 Der Kunde ist der Firma gegenüber für die Vollständigkeit und Genauigkeit der Formulierungen jeder Bestellung, jeder Preisanfrage oder jeder anderen Information, die er unterbreitet, verantwortlich. Er sorgt dafür, dass der Firma eine angemessene Bearbeitungs- zeit zur Verfügung steht.
3.2 Die Waren sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland konstruiert und hergestellt. Jede Abweichung von diesen Anforderungen, die der Kunde verlangt, erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden, der die Firma von jeglicher tatsächlichen oder potentiellen daraus entstehenden Haftung und den damit verbundenen Kosten entbindet. Wenn die Waren nach Angabe des Kunden gefertigt oder verarbeitet werden, befreit der Kunde die Firma von jeglicher Haftung für Verlust, Beschädigungen, anfallende Kosten und Auslagen und alle Forderungen aufgrund von Rechtsverstößen gegen Patente, Gebrauchsmuster oder Rechte am geistigen Eigentum anderer Personen, die darauf zurück zu führen sind, dass die Firma die Vorgaben des Kunden umgesetzt hat. Ebenso befreit der Kunde die Firma von allen Forderungen gegen die Firma hinsichtlich mutmaßlicher Mängel der Ware.
3.3 Die Firma behält sich das Recht vor, die Eigenschaften der Produkte entsprechend der maßgeblichen Sicherheits-, Gesetzes- oder EU-Vorschriften zu verändern, oder – wenn es sich um Ware handelt, die nach Kundenangaben geliefert wird – soweit weder Qualität noch Funktion durch die Änderung wesentlich beeinflusst werden.
3.4 Keine Bestellung, die von der Firma angenommen wurde, und kein Angebot, das vom Kunden angenommen wurde, darf durch den Kunden geändert oder annulliert werden, außer mit Einverständnis der Firma und unter der Bedingung, dass der Kunde die Firma voll für alle Kosten für Verlust, Schäden, Gebühren und Auslagen, die der Firma entstehen als Folge der Änderung oder Annullierung entschädigt.
3.5 Nach dem Ermessen der Firma können Muster dem Kunden für einen Zeitraum von 4 Wochen ab Lieferung des Musters kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Muster sind in gutem Zustand zurück zu geben. Alle Porto- oder Frachtkosten der Lieferung oder Rücksendung von Mustern trägt der Kunde. Bei verspäteter oder ausbleibender Rückgabe oder bei Beschädigung der Muster wird eine Gebühr in Rechnung gestellt. Alle Rechte am geistigen Eigentum an allen originalen Arbeitsergebnissen oder Erfindungen, die durch die Firma oder in deren Auftrag im Zusammenhang mit einer Bestellung, einem Angebot oder einem Vertrag gemacht wurden, verbleiben bei der Firma. Wird diese Ware gefertigt oder an den Kunden geliefert, dann nur unter der Bedingung, dass diese Informationen streng vertraulich behandelt werden.

4.Der Preis der Waren
4.1 Als Preis für die Waren gilt der Preis in der durch die Firma veröffentlichten Preisliste, die zum Zeitpunkt der Lieferung oder beabsichtigten Lieferung gültig ist, vorbehaltlich der unten ge- nannten Änderungen. Sofern durch die Firma nicht anders genannt, sind alle Angebote für 8 Wochen gültig.
4.2 Die Firma darf, sofern sie den Kunden davon unterrichtet, jederzeit vor der Lieferung den Preis der Waren erhöhen, um Preiserhöhungen weiter zu geben, die auf Faktoren zurück zu führen sind, die außerhalb der Kontrolle der Firma liegen: Änderungen von Lieferzeiten, Mengen oder Eigenschaften der vom Kunden nachgefragten Produkte, oder Verzögerungen, die durch An- weisungen des Kunden verursacht werden oder dadurch, dass der Kunde es versäumt hat, der Firma ausreichende Informationen oder Anweisungen zu geben. Im Einzelnen – aber ohne Einschränkung – darf die Firma Preise verändern, um Preiserhöhungen bei Rohmaterialien
(einschließlich der Metalle, die an der Londoner Metallbörse (LME) gehandelt werden), Energiekosten und Klimaschutzabgaben weiter zu geben. Dies gilt unter der Voraussetzung dass – falls die Erhöhung mehr als 10 % gegenüber dem ursprünglich angebotenen Preis beträgt (mit Ausnahme des Kupfer-Tagespreises an der LME) – der Kunde, sobald er Kenntnis von der maßgeblichen Preiserhöhung erhält, berechtigt ist, den Vertrag zu ändern oder zu stornieren, indem er die Firma umgehend davon unterrichtet. Die Firma behält sich das Recht vor, von Ausschreibungen zurückzutreten oder Verträge zu kündigen, wenn sich keine Einigung über Preiserhöhungen erzielen lässt.
4.3 Wenn nicht in Angebot oder Preisliste der Firma anders angegeben oder schriftlich zwischen Kunde und Firma anders vereinbart, gelten alle Preise für die Lieferung ab Werk. Wenn die Lieferung anders als auf dem Firmensitz der Firma erfolgt, werden dem Kunden zusätzlich die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung in Rechnung gestellt, sofern der aktuell gültige Mindestbestellwert für Lieferungen innerhalb Deutschlands nicht erreicht ist.
4.4 Exportaufträge mit einem Wert über dem durch die Firma festgelegten Mindestbestellwert werden FCA nach Incoterms auf Kosten der Firma bis zur deutschen Grenze, bzw. zum deutschen See- oder Flughafen geliefert. Die Firma ist nicht zur Mitteilung entsprechend Abs. 32/3 des Handelsgesetzes von 1979 verpflichtet.
4.5 Alle Preise und andere Kosten werden in Euro angegeben, ohne Mehrwert steuer oder andere entsprechende Verbrauchssteuern oder Umsatzsteuer, Verpackungskosten und Zollabgaben, die zusätzlich zu entrichten sind. Der Kunde beschafft alle Informationen zur Kennzeichnung der Ware, zur Mehrwertsteuer etc, die die Firma vernünftigerweise verlangen kann. Die Firma darf vom Kunden die Rückvergütung für alle Belastungen durch Steuer, Abgaben oder andere Gebühren und Kosten verlangen, die wegen fehlender oder falscher Informationen erhoben werden. Bescheinigungen, die durch staatliche Behörden oder andere Stellen verlangt werden, werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verantwortlich für die Organisation von Testverfahren und Kontrollen der Waren auf dem Gelände der Firma vor der Versendung.
4.6 Die Eichgebühren entsprechend der jeweils gültigen Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV) gelten für Stromwandler für Verrechnungszwecke. Diese Gebühren werden zusätzlich zum Kaufpreis erhoben. Auf die Eichgebühren werden weder Handelsrabatte noch Skonto gewährt.

5.Zahlungsbedingungen
5.1 Die Firma stellt dem Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt eine Rechnung über den Kaufpreis der Waren, es sei denn, dass die Waren in verein- barten Teillieferungen abgerufen oder durch den Kunden abgeholt werden. In diesem Falle oder falls der Kunde ungerechtfertigter Weise die Ware nicht entgegen nimmt, darf die Firma dem Kunden die Ware jederzeit in Rechnung stellen, sobald die Ware zur Abholung oder auf Abruf bereit steht oder gegebenenfalls sobald die Firma die Lieferung der Ware angeboten hat.
5.2 Die Zahlung ist fällig in Euro (ohne Abzug, weder durch die Aufrechnung von Gegenforderungen, Rabatten, Nachlässen oder auf anderem Wege) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung, ungeachtet der Möglichkeit, dass die Lieferung unter Umständen noch nicht stattgefunden hat und dass das Eigentumsrecht an der Ware nicht auf den Kunden übergegangen ist. Der Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises ist von äußerster Wichtigkeit für den Vertrag. Bei Vertragskündigung werden alle Zahlungen an die Firma sofort fällig.
5.3 Wenn der Kunde zum Fälligkeitsdatum keine Zahlung leistet (oder eine andere Vertragsverletzung begeht), dann darf die Firma, unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsmittel:
5.3.1 den Vertrag kündigen oder künftige Lieferungen an den Kunden aussetzen, die nach diesem oder anderen Verträgen zwischen der Firma und diesem Kunden geschuldet werden;
5.3.2 Zahlungen beschlagnahmen, die der Kunde für solche Waren (oder Waren, die aufgrund eines anderen Vertrages zwischen dem Kunden und der Firma geliefert wurden) geleistet hat, und sie nach dem Ermessen der Firma mit Waren verrechnen und
5.3.3 dem Kunden Zinsen auf nicht bezahlte Beträge in Rechnung stellen (sowohl vor als auch nach einer richterlichen Entscheidung), zu einem Zinssatz von 8 % über dem jeweils gültigen Leitzins der Europäischen Zentralbank. Die Zinsen entstehen täglich, bis die volle Zahlung erfolgt ist.
5.3.4 vereinbarte Rabatte streichen. In diesem Falle erhöht sich die fällige Zahlung entsprechend.


6.Lieferung
6.1 Die Lieferung der Waren erfolgt auf der Basis ab Werk. Mithilfe bei der Verladung der Waren in den Geschäftsräumen der Firma wird kostenfrei zur Verfügung gestellt nach dem Ermessen der Firma und auf Risiko des Kunden.
6.2 Alle angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, und die Firma ist nicht haftbar für verspätete Lieferung der Waren, welche Ursache die se Verspätungen auch immer haben mögen. Die Lieferzeit ist kein wesentlicher Vertragsbestandteil, ausgenommen, dies wird durch die Firma schriftlich bestätigt. Die Firma behält sich nach Rücksprache mit dem Kunden vor, die Produkte auch früher auszuliefern.
6.3 Teillieferungen sind nicht erlaubt, aber die Firma kann nach eigenem Ermessen die Waren in mehreren gesonderten Abschnitten ausliefer, wobei jede Lieferung einen eigenständigen Vertrag begründet. Versäumt die Firma, einen oder mehrere der Lieferabschnitte (gemäß dieser Bedingungen oder einer Forderung des Kunden bezüglich einer oder mehrerer Lieferabschnitte) auszuliefern, berechtigt das den Kunden nicht, den Vertrag im Ganzen zu stornieren oder ihn insgesamt als abgelehnt zu behandeln.
6.4 Wenn der Kunde es versäumt, die Lieferung anzunehmen oder die Waren innerhalb einer vereinbarten Zeitspanne abzurufen, oder wenn er es versäumt, der Firma hinreichende Lieferanweisungen oder die erforderlichen Dokumente oder Befugnisse für die Lieferung zu geben (sofern das Versäumnis nicht auf Gründe zurück zu führen ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Kunden stehen oder auf ein Verschulden der Firmal gilt unbeschadet aller Rechte und Rechtsmittel, die der Firma offen stehen:
6.4.1 Die Waren sollen als geliefert gelten und das Risiko (einschließlich des Risikos von Verlust oder Beschädigung durch Nachlässigkeit der Firma) geht auf den Kunden über.
6.4.2 Die Firma lagert die Waren bis zur tatsächlichen Lieferung ohne Haftung auf Kosten und Risiko des Kunden und darf dem Kunden angemessene Lagerkosten (einschließlich Versicherung) in Rechnung stellen oder die Waren zum besten Preis, der ohne weiteres erzielbar ist, verkaufen. Die Firma ist dem Kunden Rechenschaft schuldig für einen etwaigen Überschuss des Erlöses (nach Abzug aller angemessenen Lager- und Verwaltungskosten) über den Vertrag spreis. Einen etwaigen Mindererlös im Vergleich zum Vertragspreis darf die Firma dem Kunden in Rechnung stellen.
6.5 Ansprüche für Iransportschaden, unvoll ständige Lieterung, Nichtlieterung oder Verlust der Lieferung auf dem Transportwege müssen der Firma (und dem Spediteur) innerhalb von / Tagen nach dem tatsächlichen oder vorgesehenen Lieferdatum schriftlich angezeigt werden, je nachdem, wekches der frühere Zeitpunkt ist. Zusätzliche Informationen müssen auf Verlangen der Firma und auf Kosten des Kunden zur Verfügung gestellt werden.
6.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren oder Teile der Waren zu bean standen oder zurück zu weisen, wenn bis zu 10 % mehr oder zu bis zu 10 % weniger Waren geliefert werden als die vertraglich vereinbarte Menge. Der Kunde soll diese Waren mit dem Stückpreis entsprechend dem Vertrag bezahlen.
6.7 Die Haftung der Firma für Nichtlieferung von Waren ist begrenzt auf den Ersatz der Waren innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne oder auf die Ausstellung einer Gutschrift zum vertraglich vereinbarten Stückpreis gegen eine Rechnung, die über diese Waren ausgestellt wurde.

7.Eigentum an der Ware
7.1 Ungeachtet der Lieferung und des Risikoübergangs oder aller anderen Bestimmungen dieses Vertrags verbleibt die Ware bis zur voll ständigen Bezahlung (in bar bzw. nach von der Bank bestätigtem Zahlungseingang in voller Höhe) im Eigentum der Firma. Es müssen bezahlt sein: alle fälligen Beträge mit Bezug auf:
7.1.1 die Waren und
7.1.2 alle anderen Beträge, die zur Zahlung auf Rechnung durch den Kunden an die Firma fällig sind oder fällig werden.
7.2 Unbeschadet aller Rechte der Firma als Gläubiger, soll der Kunde, bis das Eigentum an der Ware auf ihn ubergeht:
7.2.1 die Waren treuhänderisch verwalten als Bürg schaft sempfänger der Firma;
7.2.2 die Waren getrennt von seinen anderen Waren oder den Waren Dritter so einlager (ohne dass der Firma dadurch Kosten entstehen), dass sie klar als Eigentum der Firma identifizier- bar bleiben;
7.2.3 der Kunde darf Erkennungszeichen auf den Waren oder die Verpackung der Ware nicht zerstören, unleserlich oder unkenntlich machen und
7.2.4 Er muss die Ware in ordentlichem Zustand halten und sie auf Rechnung der Firma zu ihrem vollen Wert gegen alle Risiken versichern bis zur angemessenen Begleichung der Forderungen der Firma. Auf Verlangen soll der Kunde die Versicherungspolice der Firma vorlegen.
7.3 Vor dem Zeit punkt des Eigentumsübergangs auf den Kunden darf der Kunde die Ware nur unter folgenden Bedingungen weiterverkaufen:
7.3.1 Es muss sich um Verkäufe im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit des Kunden zum vollen Marktpreis handeln.
7.3.2 Jeder solche Verkauf stellt einen Verkauf von Eigentum der Firma auf eigene Rechnung des Kunden dar und der Kunde handelt bei einem solchen Verkauf als Verantwortlicher.
7.4 Bis zu dem Zeitpunkt wenn das Eigentumsrecht auf den Kunden übergeht (und vorausgesetzt, dass die Waren noch existieren und noch nicht weiterverkauft worden sind) ist die Firma berechtigt. vom Kunden die Herausgabe der Ware zu verlangen. Wenn der Kunde dieser Forderung nicht versäumt nachkommt, so räumt der Kunde der Firma (und deren Bevollmächtigten und Angestellten) ein unwiderrufliches Recht ein, jederzeit alle Fahrzeuge oder Geschäftsräume zu betreten, die der Kunde besitzt oder nutzt oder die sich in seinem Besitz befinden, mit dem Ziel der Kontrolle, der Wiederinbesitznahme und der Mitnahme der Waren. Der Kunde wird die Firma von jeder Haftung für unvermeidliche Schäden entbinden, die durch die Wiederinbesitznahme entstehen.
7.5 Das Recht des Kunden auf Besitz der Waren endet sofort, wenn
7.5.1 ein Konkursverfahren gegen den Kunden eröffnet wird, oder wenn er eine Vereinbarung oder eine einvernehmliche Regelung mit seinen Gläubiger trifft, oder wenn er auf andere Weise Nutzen aus derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen zur Entlastung zahlungsunfähiger Schuldner (seien es formelle oder informelle) zieht,
oder wenn er die Liquidation beantragt hat (sei es aus freiem Entschluss oder zwangsweise), oder wenn ein Treuhänder oder Geschäftsführer, ein Verwalter oder
ein verwaltender Treuhänder, für die Firma oder einen Teilbetrieb eingesetzt wird, oder wenn Dokumente beim Gericht eingereicht werden zur Ernennung eines Verwalters des Kunden oder wenn der Kunde seine Absicht mitteilt, einen Insolvenzverwalter einzusetzen. Dies kann der Kunde oder der Geschäftsführer des Kunden veranlassen ebenso wie der Inhaber einer schwebenden Schuld (wie beschrieben in § 14 von Plan B1 des Insolvenz-Gesetzes von 1986) oder wenn ein Beschluss gefasst wird oder ein Antrag auf Liquidation des Kunden bei einem Gericht vorgelegt wird, oder ein Antrag auf Zuerkennung eines Konkursbeschlusses über den Kunden, oder ein anderes Verfahren, das eröffnet wird in Zusammenhang mit der Insolvenz oder möglichen Insolvenz des Kunden. Eine Ausnahme bildet die freiwillige, zahlungskräftige Liquidierung, die zum Zwecke des Wiederaufbaus oder der Verschmelzung dient
7.5.2 Das Recht des Kunden auf Besitz der Waren endet ebenfalls sofort, wenn der Kunde die Vollstreckung in sein Vermögen duldet oder ermöglicht, sei es gesetzmäßig oder auf dem Billigkeitsrecht beruhend, oder wenn diese Vollstreckung in das Vermögen des Kunden erwirkt wird, oder wenn er es versäumt seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag zwischen der Firma und dem Kunden nachzukommen, oder wenn der Kunde nicht in der Lage ist, seine Schulden zu zahlen im Sinne von Abschnitt 123 des
Insolvenzgesetzes oder wenn der Kunde seine Handelstätigkeit einstellt oder
7.5.3 wenn der Kunde Waren belastet oder verpfändet.
7.6 Der Kunde darf keine Waren, die noch Eigentum der Firma sind, verpfänden oder auf irgendeine Art und Weise belasten im Zuge von Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten, aber wenn der Kunde das dennoch tut (oder irgendetwas tut oder unterlässt, und die Bestimmungen von Klausel
7.5.1.oder
7.5.2 greifen oder greifen könnten) sollen alle Betrage, die der Kunde der Firma schuldet, unbeschadet aller übrigen Rechte oder Rechtsmittel der Firma sofort zur Zahlung fällig werden.
7.7 Die Firma ist berechtigt, Zahlungen für die Waren einzutreiben, obwohl das Eigentum an den Waren noch nicht auf den Kunden übergegangen ist.
7.8 Wo die Gesellschaft nicht in der Lage ist zu unterscheiden, ob es sich um die Waren handelt, bezüglich derer das Besitzrecht des Kunden geendet hat, wird der Kunde so betrachtet, als habe er alle Waren dieser Art, die die Firma an den Kunden verkauft, in der Reihenfolge verkauft, wie sie dem Kunden durch die Firma in Rechnung festgestellt wurden.
7.9 Falls einer der unter 7.5 genannten Fälle eintritt, oder die Firma Grund zu der Annahme hat, dass einer der genannten Fälle in Zusammenhang mit dem Kunden unmittelbar bevorstehtund die Firma den Kunden entsprechend benachrichtigt, dann darf die Firma, unbeschadet aller übrigen Rechte und Rechtsmittel, die der Firma offen stehen, den Vertrag stornieren oder alle künftigen Lieferungen nach diesem Vertrag zurückhalten, ohne dem Kunden gegenüber
haftbar zu sein, und wenn die Waren geliefert wurden, aber noch nicht bezahlt wurden, wird der Preis der Ware sofort zur Zahlung fällig, ungeachtet aller früheren Abmachungen oder anders lautenden Absprachen.
Bei Beendigung des Vertrags, aus welchem Grund auch immer, bleibt das Recht der Firma aus § 7 in Kraft, nicht aber das Recht des Kunden.

8.Garantien
8.1 Gemäß der unten aufgeführten Bestimmungen garantiert die Firma für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Lieferung, dass die Ware frei von Defekten in Material und Verarbeitung ist.
8.2 Diese Garantie wird unter folgenden Bedingungen übernommen:
8.2.1 Die Firma ist nicht haftbar für einen Schaden an der Ware, der aus einer Zeichnung, einer Konstruktion oder einer Angabe des Kunden resultiert oder für einen Schaden, der auf übliche Abnutzung, normalen Verschleiß, mutwillige Beschädigung, Fahrlässigkeit,
abnorme Einsatzbedingungen, Nichtbeachtung der (schriftlichen oder mundlichen) Anweisungen der Firma oder Missbrauch, Manipulation oder Reparatur der Waren ohne Genehmigung der Firma zurück zu führen ist;
8.2.2 Es wird keine Garantie gegeben hinsichtlich der Lebensdauer der Waren, oder dafür dass die Waren sich für besondere Anforderungen oder Bedingungen eignen, auch wenn diese Anforderungen und Bedingungen der Firma bekannt gegeben worden sind.
8.2.3 Die Firma ist aufgrund dieser Zusicherung (oder aufgrund jeglicher anderer Zusicherung. Bedingung oder Garantie) nicht haftbar, wenn nicht der komplette Kaufpreis für die Waren zum Fälligkeitsdatum bezahlt wurde;
8.2.4 Diese Garantie erstreckt sich nicht auf Teile, Materialien oder Geräte, die nicht durch die Firma hergestellt wurden, und für die der Kunde lediglich die Garantie in Anspruch nehmen kann, die der Hersteller der Firma gewährt, und die die Firma an den Kunden weitergeben kann.
8.2.5 Schadensansprüche müssen der Firma innerhalb von 7 Tagen nach erfolgter Lieferung bekannt gegeben werden oder (sofern der Schaden bei angemessener Kontrolle nicht wahrnehmbar war) innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens. Wenn die Lieferung nicht zurückgewiesen wurde und der Kunde die Firma nicht innerhalb dieser Zeitspanne unterrichtet, gilt die Ware dem Vertrag entsprechend als durch den Kunden angenommen und der Kunde muss den Preis für die Waren demgemäß bezahlen;
8.2.6 Nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, muss die Firma eine angemessene Gelegenheit bekommen, die Waren zu untersuchen, und der Kunde muss solche Waren auf Verlangen der Firma auf Kosten des Kunden zum Sitz der Firma zurückschicken, damit die Untersuchung dort vorgenommen werden kann.
8.3 Entsprechend Abs. 8.2 soll die Firma, wenn Waren nicht der Garantie in Abs. 8.1 entsprechen, die Wahl haben, solche Waren (oder das schadhafte Teil) zu reparieren oder zu ersetzen oder den Kaufpreis entsprechend dem vertraglich vereinbarten Stückpreis zu erstatten, vorausgesetzt, dass der Kunde, sofern die Firma es verlangt, die Waren oder die schadhaften Teile der Waren auf Kosten der Firma an den Firmensitz zurück schickt.

9.Haftungsbeschränkung
9.1 Entsprechend Abs.8 – Garantie – stecken die folgenden Bestimmungen die gesamte finanzielle Haftung der Firma gegenüber dem Kunden ab (einschließlich der Haftung für die Handlungen oder Unterlassungen seiner Angestellten, Bevollmächtigten und Subunternehmer) in Bezug auf:
9.1.1 Verletzung dieser Bedingungen einschließlich (und ohne Begrenzung) aller Verspätungen oder Nicht-Lieferung von Waren;
9.1.2 den Gebrauch oder Wiederverkauf von Waren oder von Produkten, in denen diese Waren verarbeitet wurden, durch den Kunden;
9.1.3 jede Darstellung, Stellungnahme oder unerlaubte Handlung oder Unterlassung einschließlich Fahrlässigkeit, die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit ergibt.
9.2 Sämtliche Garantien, Bedingungen und andere Bestimmungen, die durch Satzungen oder bürgerliches Recht (Gewohnheitsrecht) oder andere entsprechende Gesetze impliziert sind, sind ausgenommen vom Vertrag, und zwar im größtmöglichen Umfang den das Gesetz erlaubt.
9.3 Nichts in diesen Bestimmungen schließt die Haftung der Firma aus oder beschränkt sie in jeglicher Hinsicht über das gesetzlich erlaubte Maß des Haftung sauschlusses oder der Haftungsbeschränkung hinaus, sofern anwendbar:
9.3.1 für Todesfälle und Personenschaden, der durch die Fahrlässigkeit der Firma verursacht wurde;
9..3.2 gemäß. Abschnitt 2(3) des Verbraucherschutzgesetzes 1987 oder
9.3.3 für Betrug oder betrügerisch falsche Darstellung.
9.4 Entsprechend den Bestimmungen 9.2 und 93:
9.4.1 Die komplette Haftbarkeit der Firma hinsichtlich des Vertrags, unerlaubter Handlungen (eingeschlossen Vernachlässigung oder Bruch vertraglicher Verpflichtungen), falscher Darstellung, Entschädigung etc., die aus dem Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Arbeitsleistung oder der vertragsgemäß vorgesehenen Arbeitsleistung entsteht, ist begrenzt auf den geringeren Wert entweder der Waren, die gemäß dem Vertrag geliefert
wurden, auf den sich die Forderung (Klage / Beschwerde) begründet, oder
9.4.2 auf den Betrag, den die Firma vertragsgemäß unter Zusicherung einer entsprechenden Haftung durch die Firma erhalten hat.
9.4.3 Die Firma soll ansonsten nicht haftbar sein für Schäden (einschließlich und ohne Begrenzung reinen wirtschaftlichen Schaden, entgangenen Gewinn, Geschäftseinbusse, Minderung des Firmenwerts) weder für direkte Schäden, noch für indirekte Folgeschäden, noch für Forderungen auf Schadenersatz für wie auch immer (wodurch auch immer) verursachte Kosten, Schaden, Gebühren oder Auslagen, die direkt oder indirekt auf dem Vertrag oder in Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen.
9.5 Der Kunde anerkennt, dass die Haftungsbeschränkung in dieser Klausel zumutbar ist, insofern als die von uns angebotenen Preise abhängig davon sind, dass so eine Beschränkung Bestandteil des Vertrags ist, und dass wir Versicherungsdec kung haben, die die Schäden ganz oder teilweise abdeckt, die unter den Haftungsausschluss fallen. Der Kunde anerkennt auch, dass es rechtmäßige geschäftliche Gründe gibt, die Haftung dennoch auszuschließen, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – der Beibehaltung eines einwandfreien Versicherungsprotokolls.

10.Höhere Gewalt / Force Majeure
Die Firma ist gegenüber dem Kunden bei Vertragsverletzungen wie verspäteter Lieferung oder Leistungsausfall oder Abweichungen von der vereinbarten Leistung nicht haftbar, sofern die Verspätung oder der Ausfall auf Gründe zurückzuführen ist, die sich der zumutbaren Kontrolle durch die Firma entziehen. (Unter der Bedingung, dass –
wenn das fragliche Ereignis über eine fortgesetzte Zeitdauer von 180 Tagen (in Worten: einhundertachtzig Tagen) andauert, der Kunde berechtigt ist, den Vertrag der Firma
gegenüber schriftlich zu beenden.)

11.Zusatzliche Ausfuhrbestimmungen
11.1 Sofern die Firma nichts anderes schriftlich bestimmt, werden alle Waren unter der strikten Auflage geliefert,
11.1.1 dass sie ausschließlich für die zivile Nutzung eingesetzt werden.
11.1.2 dass die Waren nicht für die Lieferung in ein Land oder für eine Anwendung bestimmt sind, die nach einem Gesetz oder einer Regelung verboten ist, die für die Europäische Union bindend oder geltend ist.
11.1.3 dass sie in keiner Weise in Verbindung mit dem Betrieb atomarer Anlagen montiert, genutzt oder angewendet werden, wie beispielsweise Kernkraftwerke,
atomkraftbetriebene Anlagen, Urananreicherung sanlagen, Lagerstätten für abgebrannte Kernbrennstoffe oder Versuchsreaktoren.
11.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Waren nicht zum Weiterverkauf in Länder anzubieten, die ihm die Firma bis zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden genannt hat, und die Waren nicht an eine Person zu verkaufen, von der der Kunde weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass diese Person beabsichtigt, die Waren in eines dieser Länder
weiter zu verkaufen. Der Kunde ist damit einverstanden, sämtliche existierenden staatlichen Vorschriften der maßgeblichen Länder einzuhalten, die die Ausfuhr von Waren
in bestimmte Länder unterbinden oder einschränken und die Firma für alle Handlungen, Kosten, Ansprüche oder Auslagen zu entschädigen, die eine Zuwiderhandlung
des Kunden nach sich zieht.
11.3 Der Vertrag untersteht den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union, sowie den Auflagen für die Erteilung einer rechtsgültigen
Ausfuhrgenehmigung genauso wie vergleichbaren Gesetzen in anderen maßgeblichen Rechtssystemen. Gegebenenfalls stellt die Firma den Antrag auf Ausfuhrgenehmigung,
jedoch nur nachdem der Kunde innerhalb einer angemessenen Zeit spanne nach Auftragsannahme alle sachdienlichen Dokumente zur Verfügung gestellt hat. Wenn eine
Ausfuhrgenehmigung nicht bewilligt oder durch die zuständigen Behörden widerrufen wird, kann die Firma den Vertrag stornieren, ohne dass Schadensersatz-
ansprüche entstehen.
11.4 Im Falle von Exportvertragen gilt:
11.4.1 Die Bestimmungen von Abs. 11 gelten (vorbehaltlich aller Sonderkonditionen, die schriftlich zwischen Kunde und Firma vereinbart werden) ungeachtet aller übrigen
Klauseln dieser Bestimmungen.
11.4.2 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller Gesetze und Regelungen, die den Import der Waren in das Bestimmungsland betreffen, sowie für die Bezahlung
aller anfallenden Zölle.
11.4.3 Die Zahlung aller Beträge, die der Firma geschuldet werden, erfolgt durch unwiderrufliches Akkreditiv, zahlbar in Deutschland gemäß UCP (Customs and
Practice for documentary credits = einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive*) eröffnet durch den Kunden auf dessen Kosten zugunsten der Firma und bestätigt durch eine anerkannte europäische Bank, annehmbar durch die Firma und einlösbar auf Sicht gegen Vorlage der Dokumente, gültig für 90 Tage.
11.4.4 Das Abkommen der Vereinten Nationen über internationale Verträge im Warenhandel gilt für Vertrage, die nach diesen Geschaftsbedingungen abgeschlossen werden, soweit sie nicht im Widerspruch zu diesen AGB stehen. Im Konfliktfalle sind die AGB maligebend.

12. Allgemeines
12.1 Die Firma darf ihre Verpflichtungen oder ihre vertraglichen Rechte auf Tochtergesellschaften, Bevollmächtigte oder Subunternehmer übertragen, die durch die Firma nach eigenem Ermessen für diese Aufgabe bestellt wurden.
12.2 Jede Mitteilung einer Vertragspartei an die andere, die gemaß$ diesen Bestimmungen erfolgt, bedarf der Schriftform. Die Übermittlung der schriftlichen Mitteilungen kann
– durch Boten
– oder durch im Voraus bezahlte Eilzustellung oder per Zustellungsbescheinigung erfolgen,
– oder per Fax oder per Email (mit schriftlicher Bestätigung des Fax oder Emails, unterzeichnet durch einen befugten Vertreter am Tage der Verschickung oder der Auslieferung).
Die Zustellung gilt als erfolgt:
– durch Boten zum Zeitpunkt der Auslieferung:
– bei Expresszustellung am zweiten Tage nach Versendung;
– per Fax zum Zeitpunkt der Versendung, sofern die Empfangsbestätigung des Faxgeräts der anderen Partei keine Abweichung ergibt und
– per Email binnen 12 Stunden, vorausgesetzt dass in diesem Zeitraum keine Übermittlungsstörung bekannt wird.
Die Sendung, oder die Empfangsbestätigung per Post muss bei Überseesendungen per Luft Nachricht zur Folge.
12.3 Eine Verzichtserklärung durch die Firma bei einer Vertragsverletzung oder einer Nichterfülung durch den Kunden gilt nicht als Verzichtserklärung wegen späterer Verletzungen der selben oder einer anderen Bestimmung. Eine Verzichtserklärung soll in keiner Weise die übrigen Bestimmungen des Vertrags beinträchtigen. Wenn die Firma es ganz oder teilweise versäumt,
eine Bestimmung des Vertrags durchzusetzen oder dies wenn sie dies verspätet tut, gilt dies nicht als Verzicht auf ein vertragliches Recht.
12.4 Die Firma kann den Vertrag ganz oder teilweise auf eine Person, Firma oder Gesellschaft übertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder einen Teil davon ohne schriftliche Zustimmung der Firma zu übertragen.
12.5 Alle vertragsgemäßen Rechte oder Rechtsmittel gelten unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die der Firma aus diesem oder anderen Verträgen zustehen.
12.6 Wenn eine Vertragsklausel durch ein Gericht, einen Gerichtshof oder einen Gerichtsstand ganz oder teilweise für gesetzeswidrig, ungültig, nichtig, anfechtbar, nicht einklagbar oder unbillig erklärt wird, so gilt der Vertrag in dem Ausmaß der Ungesetzlichkeit, der Ungültigkeit, der Nichtigkeit, der Anfechtbarkeit, der Nichteinklagbarkeit oder der Unbilligkeit als abtrennbar. Die verbleibenden Bestimmungen des Vertrags und der übrige Teil der betroffenen Klausel behalten ihre volle Wirksamkeit.
12.7 Die Vertragsparteien bestimmen, dass keine Regelung dieses Vertrags Kraft des Vertragsrechts von 1999 (Rights of Third Persons = Rechte Dritter Personen) durch eine dritte Person, die keine Vertragspartei ist, einklagbar sein soll.
12.8 Der Vertrag unterliegt den deutschen Gesetzen. Wie unten in Klausel 12.9 beschrieben, unterwerfen sich die Vertragsparteien ausschließlichen der Rechtsprechung der Deutschen Gerichtshöfe.
12.9 Vorbehaltlich des Rechts der Firma, eine Klage vor ein deutsches Gericht zu bringen, werden alle Streitfragen im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder in Zusammenhang mit den einzelnen Geschäftsvorfällen, die unter die Vertragsbestimmungen fallen, nach deutschem Recht geregelt. Ausgenommen ist die CISG (Convention on the International Sales of Goods = Wiener Kaufrecht oder UN-Kaufrecht). Gerichtsstand ist Heilbronn / Deutschland.
12.9.1 Als Anzahl der Schlichter wird ein Schlichter festgelegt.
12.9.2 Schiedsgerichtsverfahren werden in deutscher Sprache geführt. Sollte diese Wahl der Firma aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein, sind die Schiedsgerichtsverfahren in englischer Sprache zu führen.
12.10 Die Firma behält sich das Recht vor, Streitfälle, die aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit entstehen, vor ein deutsches Gericht zu bringen. Dies gilt für alle Fragen hinsichtlich des Bestands, der Gültigkeit oder der Beendigung des Vertrags, die nicht bereits vor ein Schiedsgericht getragen wurden. Hat die Firma die Wahl einmal getroffen, indem sie ein Gerichtsverfahren vor einem Deutschen Gericht angestrengt hat, ist es danach keiner der Parteien mehr möglich, wegen
dieser Streitfrage ein Schiedsgerichtsverfahren zu beantragen.
12.11 Im Falle sprachlicher Widersprüche hat die Englische Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

13. Eigentumsvorbehalt (verlängert) für den unternehmerischen Geschäftsverkehr
13.1 Die gelieferte Ware (Vorbehalt sware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum der Firma.
13.2 Der Kunde verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehalt sware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser – und Diebstahl schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
13.3 Die Firma ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt der Kunde sicherungshalber die Firma ab.
Die Firma nimmt die Abtretung an.
Die Firma ermächtigt widerruflich den Kunden, die an die Firma abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht der Firma, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Die Firma wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Verhält sich der Kunde gegenüber der Firma vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann die Firma vom Kunde verlangen,
dass diese die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der Firma alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die die Firma zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
13.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehalt sware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für die Firma.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum der Firma stehen, erwirbt die Firma Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehalt sware mit anderen der Firma nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt die Firma Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der Firma anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Die Firma nimmt diese Übertragung an. Der Kunde wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für die Firma verwahren.
13.5 Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Kunde verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte der Firma hinzuweisen und die Firma unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Firma ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Kunde haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber der Firma sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten der Firma zu erstatten.
13.6 Die Firma verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Kunde um 10% übersteigt.